STATUTEN 

des Vereins «Repair Café Binningen» mit Sitz in Binningen (BL)

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Verein «Repair Café Binningen» besteht mit Sitz in Binningen (BL) ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit.

Der Verein arbeitet gemeinnützig und ist politisch und konfessionell unabhängig.

Artikel 3 – Zweck

Der Verein bezweckt die Durchführung von Repair Cafés (öffentliche Reparaturdienst-Veranstaltungen) und anderen Aktivitäten, die helfen Gegenstände weiter zu verwenden oder den Ressourcenverschleiss auf anderem Weg zu vermindern.

Artikel 4 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus

·         den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden,

·         Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen und

·         Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse, staatliche Beihilfen etc.).

Artikel 5 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. Juristische Personen sind nur Passivmitglieder. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Artikel 6 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende des laufenden Kalenderjahres möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

Artikel 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)         die Vereinsversammlung

b)         der Vorstand

c)         die Rechnungsrevisor/innen

Artikel 8 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

1.         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

2.         Wahl der Präsidentschaft (Präsidentin, Präsident oder Co-Präsidium);

3.         Wahl der Rechnungsrevisor/innen;

4.         Abnahme der Vereinsrechnung;

5.         Déchargeerteilung an den Vorstand;

6.         Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;

7.         Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;

8.         Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;

9.         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

10.     Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 9 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch die Präsidentschaft des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Aktiv-Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet mindestens jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Artikel 10 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktiv-Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas Anderes vorsieht.

Artikel 11 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1.   Vorbereitung der Vereinsversammlung;

2.   Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

3.   Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

4.   Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;

5.   Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

6.   Verwaltung des Vereinsvermögens;

7.   Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 12 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 13 – Die Rechnungsrevisor/innen

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisor/innen. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Revisionsgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisor/innen sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Artikel 14 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder oder Organe ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 15 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

Artikel 16 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. Februar 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.